Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

VonA. S. Raue

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Die Bundesregierung beabsichtigt die Insolvenzordnung (InsO) zu ändern, u. a.:
– die Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens von 6 auf 3 Jahre zu verkürzen (Die verkürzte Laufzeit soll zunächst bis zum 30.06.2025 befristet werden)
– die von Auskunfteien (Schufa etc.) gespeicherten Informationen über Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren binnen eines Jahres, statt bisher nach 3 Jahren, zu löschen.
Ursprünglich war das Inkrafttreten der geplanten Gesetzesänderung zum 01.10.2020 vorgesehen. Das Gesetzgebungsverfahren hat sich verzögert. Änderungen des Regierungsentwurfs werden noch beraten. Entsprechend der letzten Information der Bundearbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) dürfte es noch bis November 2020 dauern, bis die endgültige Fassung der Gesetzesänderung feststeht und in Kraft tritt.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir unseren Mandanten und übrigen Schuldnern, die in ein 3-jähriges Verfahren möchten, noch abzuwarten.

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